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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der vereinbarte Preis enthält keine Mehrwertsteuer, da die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG greift.

   

Der Tierhalter ist berechtigt, einen abgeschlossenen Pflegevertrag bis 72 Stunden vor vereinbartem Pflegebeginn entschädigungslos zu kündigen. Erfolgt die Kündigung innerhalb von 72 Stunden vor dem vereinbarten Pflegebeginn, ist der Tierhalter verpflichtet, an die Pflegerin einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamtpreises zu bezahlen.

  

Die Pflegerin ist berechtigt, besonderen Aufwand  gesondert in Rechnung zu stellen.

  

Für den Fall der Notwendigkeit eines Tierarztbesuches mit dem Tier durch die Pflegerin oder für den Fall der notwendigen Unterbringung des Tieres an anderer Stelle , berechnet die Pflegerin dem Tierhalter einen Betrag von jeweils 35,00 € zuzüglich Fahrtkosten (0,30 € je km).

  

Bei plötzlichen Erkrankungen oder Verletzungen des Tieres während der Pflege ist es der Pflegerin erlaubt, im Auftrag des Tierhalters einen Tierarzt eigener Wahl zu konsultieren. Insofern kommt der Tierarztbehandlungsvertrag zwischen dem Tierarzt und dem Tierhalter zustande.
Der Tierhalter wird umgehend informiert. Die Rechnung wird direkt vom Tierarzt an den Tierhalter übermittelt. Zwingende Hausbesuche in der Pflegeeinrichtung durch einen Tierarzt werden ebenfalls mit dem Tierhalter direkt abgerechnet.

  

Für Schäden, die am Tier entstehen, wird die Haftung der Pflegerin beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt für Schäden, die während der Pflege durch das Tier an Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter bzw. der Pflegerin entstehen. Der Tierhalter ist verpflichtet, die Pflegerin insofern bei berechtigter Inanspruchnahme durch Dritte intern freizustellen.

  

Für Schäden, die verursacht wurden durch unrichtige Angaben des Tierhalters, haftet die Pflegerin nicht.

  

Bei Verhaltensmustern des Tieres, die es unmöglich machen, eine individuelle Betreuung durchzuführen (untragbare Unarten oder kritisches Verhalten des Pfleglings, sowie vorsätzliches Verschweigen tierischer Eigenarten von Besitzerseite), ist die Pflegerin berechtigt, die Pflege sofort abzubrechen. Sollte der Tierhalter das Tier nicht umgehend abholen können, ist die Pflegerin berechtigt, im Auftrag des Tierhalters das Tier artgerecht unterzubringen. Die dadurch entstehenden Kosten übernimmt der Tierhalter. Für den Fall des notwendigen Abbruches der Pflege bleibt der Tierhalter zur Entrichtung des vereinbarten Gesamtpreises verpflichtet.

  

Sollten die Tiere nach Beendigung des Pflegezeitraums nicht wie vereinbart bei der Pflegerin abgeholt werden, steht es ihr frei zu entscheiden, die Pflege eigenständig zu verlängern oder die Tiere in einem örtlichen Tierheim unterzubringen. In beiden Fällen trägt der Tierbesitzer die entstehenden Kosten.


Fotos welche während der Pflege von den Tieren gemacht werden sind Eigentum der Pflegerin und können von ihr für Repräsentationszwecke frei verwendet werden. Der Tierhalter macht keine Bildrechte geltend.

  

Der Pflegerin steht es frei eine dritte Person mit der Pflege der Tiere zu beauftragen.
Dabei werden alle Infos und ggf Schlüssel von der Pflegerin an Person X weitergegeben. Der Tierhalter erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.

 
 
 
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